Netzneutralität|Österreich

Die Rundfunk&Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) hat im Mai 2013 ein Positionspapier zur Netzneutralität herausgegeben, das als Beitrag zur europaweiten und nationalen Diskussion zum Thema Netzneutralität und Verkehrsdifferenzierung gedacht ist. Das Papier versteht sich als Dokument für einen Meinungsbildungsprozess und soll im Falle allfälliger Empfehlungen durch die Europäische Kommission einem Review unterzogen werden. https://www.rtr.at/de/tk/RTRPosition2013

Fragen, die die Netzneutralität betreffen, können für die Regulierungsbehörden in Fällen auftreten, mit denen sich die Regulierungsbehörde direkt auseinanderzusetzen haben. Die unionsrechtlichen Vorgaben ergeben sich aus dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und – dienste („Telekom-Paket“). Es handelt sich dabei um fünf Richtlinien, die auf nationaler Ebene mit dem Telekommunikationsgesetz 2003 idgF (TKG 2003) umgesetzt wurden. (Auf unionsrechtlicher Ebene sind insbesondere Art 8 Abs 4 lit g, Art 8 Abs 2  lit b und Art 8 Abs 5 lit d der Rahmenrichtlinie sowie Art 20, Art 21 und Art 22 Abs 3 der Universaldienstrichtlinie für die Regulierungsbehörden einschlägig. Auf nationaler Ebene sind es die  §§ 1 Abs. 1 + 2, § 17 Abs. 3, 4,5 sowie §§ 25, 50, 122 TKG 2003.)

Die RTR erkennt zunächst folgende fünf Märkte:

  1. Markt für Inhalte und Applikationen: Nutzer von Internetzugangsverbindungen (Endkunden) beziehen Dienste, die über das Internet bereitgestellt werden. Der Begriff der Dienste ist weit gefasst und meint das Aufrufen einer Webseite, Suchmaschinen, E-Mail, Soziale Netzwerke, Blogs, Voice-over-IP, Video-Sraming, Online-Banking, Online-Gaming, Online-Radio-Hören, Teleworking, Cloud Computing. Diese Nutzung kann entweder gegen Entgelt erfolgen oder nicht. Gleichzeitig existiert ein Werbemarkt.
  2. Markt für Endkunden-Breitbandanschlüsse: ISPs bieten Endkunden gegen Entgelt Zugang zum Internet. Dabei können verschiedene Zugangsinfrastrukturen genutzt werden und unterschiedliche Tarifmodelle.
  3. Markt für Geschäftskunden-Hosting und –Konnektivität: Content and Application Provider (CAPs) können gegen Entgelt Hosting- und Konnektivität-Dienste beziehen, die es erlauben, Inhalte ins „Netz zu stellen“.
  4. Markt für IP-Zusammenschaltung: Um eine End-to-End-Verbindung zwischen allen Nutzern des Internet zu gewährleisten, sind ISPs entweder direkt oder über Transitbetreiber zusammengeschaltet.
  5. Potentieller Markt für Datenverkehrszustellung: die (kommerzielle) Beziehung zwischen CAPs und ISPs. ISPs können von CAPs Geld dafür verlangen, dass sie den Verkehr zu ihren Endkunden zustellen oder dass sie diesen in einer bestimmten Qualität zustellen. CAPs können schon heute auf Dienste von Content-Distribution-Networks (CDNs) zugreifen. Durch die kürzere Distanz zum Endkunden ergeben sich dadurch geringere Zugriffzeiten für den Endkunden.

Abb:. Camilio Sanchez/CCO 1.0

Die RTR stellte sieben Prinzipien zur Frage der Netzneutralität auf, die insbesondere im Sinne des § 1 TKG 2003 zu sehen sind und in folgende drei Richtungen wirken soll:

  1. Soweit Rechtsgrundlagen vorhanden sind, werden die Prinzipien eine Auslegungshilfe in der Rechtsanwendung sein, dies innerhalb der Systematik der üblichen Auslegungsmethoden.
  2. § 17 Abs 2 TKG 2003: Die zentrale Norm einer weitrechenden Verordnungsermächtigung zur Sicherung der Netzneutralität.
  3. Die Prinzipien sind Leitlinien hinsichtlich der sonstigen Handlungen der Regulierungsbehörden.

 Abb.: Wikipedia/gemeinfrei

 

© UBIFACTS/2013